Baurichtlinien nach DIN EN 12566 Teil 1-7 und DIN 4261 Teil 1

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Kleinkläranlagen nach DIN EN 12566 sind Einrichtungen, die den Anforderungen der Norm entsprechen müssen: Prüfstellen sind das Institut für Bautechnik für die technischen Unterlagen, sowie die Gütegemeinschaft Beton e.V. für die ständige Überwachung der Serienproduktion.

Genehmigung

Der Einbau und Betrieb von Kleinkläranlagen unterliegen einer baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschrift. Das erforderliche Ausmaß der Abwasserbehandlung und die Art der Abwassereinleitung ergeben sich aus den örtlichen Gegebenheiten und den Erfordernissen des Gewässerschutzes. Hierüber entscheidet die zuständige Behörde.

Bemessungsdaten

Kleinkläranlagen für Wohngebäude sind nach der Anzahl der darin voraussichtlich wohnenden Einwohner (E) zu bemessen. Für jede Wohneinheit mit einer Wohnfläche über 60 m² ist mit mindestens 4 Einwohnern und jede Wohneinheit bis 60 m², mit mindestens 2 Einwohnern zu rechnen.
Für andere bauliche Anlagen gilt folgende Regelung:

Beherbergungsstätten und Internate je nach Ausstattung 1 Bett = 1-3 E
Camping-/Zeltplätze 2 Pers. = 1 E
Gaststätten
- ohne Küchenbetrieb 3 Plätze = 1 E
- mit Küchenbetrieb und max. dreimaliger Ausnutzung
eines Sitzplatzes in 24 h 1 Platz = 1 E
Gartenlokale ohne Küchenbetrieb 10 Plätze = 1 E
Vereinshäuser ohne Küchenbetrieb 5 Benutzer = 1 E
Sportplätze ohne Gaststätte und Vereinshaus 30 Plätze = 1 E
Fabriken und Werkstätten ohne Küchenbetrieb 2 Mitarbeiter = 1 E
Bürohäuser ohne Küchenbetrieb 3 Mitarbeiter = 1 E

Schmutzwasserzufluss

Bei der Festlegung der Bemessungswerte wurde ein Schmutzwasserzufluss von täglich 150 l je Einwohner (E) und ein stündlicher Schmutzwasserzufluss von 1/10 des Tageszuflusses (Q 10) zugrunde gelegt. Ist durch die Nutzung der baulichen Anlage ein höherer Schmutzwasserzufluss zu erwarten, so ist dieser bei der Bemessung zu berücksichtigen.
Bei kleinen Ausbaugrößen kann der erhöhte Zufluss aus Badewannen (200 l Schmutzwasser je angeschlossene Badewanne in 3 Minuten) die Bemessung und Ausführung der Kleinkläranlage beeinflussen.

Organische Schmutzfracht

Die organische Schmutzfracht (BSB 5) des Rohabwassers ist je Einwohner mit 60 g/d anzusetzen.
Durch vorschalten einer Mehrkammergrube DIN 4261, Teil 1 wird dieser Wert bis auf 40 g/d verringert.
Baugröße 350 I/E mindestens jedoch 3000 l.

Einbaustelle

Bei der Wahl der Einbaustelle ist darauf zu achten, dass die Kleinkläranlage jederzeit zugänglich und die Schlammentnahme jederzeit sichergestellt ist. Der Abstand der Anlage von vorhandenen und geplanten Wassergewinnungsanlagen sowie von Gebäuden muss so groß sein, dass Beeinträchtigungen nicht zu besorgen sind. Die Bestimmungen für Wasserschutzgebiete sind zu beachten.

Einbau

Die Montage von ROHNE Kläranlagen kann von jeder qualifizierten Bauunternehmung ausgeführt werden. Unsere Einbauvorschriften - die Auflagen der Bauberufsgenossenschaft - sowie der Dichtheitsnachweis sind zu beachten.

Wasserdichtheit

Außenwände und Sohlen der Anlagenteile, die ständig mit Wasser gefüllt sind, müssen wasserdicht sein. Zur Prüfung ist die Anlage bis zur Oberkante der Tauchwand am Ablauf mit Wasser zu füllen. Sie gilt als wasserdicht, wenn nach einer Standzeit von 24 Stunden der Wasserspiegel in einer Beobachtungszeitspanne von 2 Stunden um weniger als 3 mm je m Füllhöhe sinkt.

Zu- und Ablaufleitungen

Für die Zu- und Ablaufleitungen gelten DIN 1986 Teil 1, Teil 2 und Teil 4. Die außerhalb des Gebäudes verlegte Zulaufleitung, sowie die Ablaufleitung, sind hiervon abweichend mit einer lichten Weite von mindestens 150 mm auszuführen.
Ablaufleitungen sind so zu verlegen, dass sie rückstaufrei ausmünden. Die Einleitungsstelle in ein oberirdisches Gewässer muss zugänglich und gegen äußere Einwirkungen gesichert sein.

Lüftung

Geschlossene Anlagen sind zu be- und entlüften. Die für die aerobe biologische Abwasserbehandlung erforderliche Luftzufuhr ist sicherzustellen. Gegebenenfalls müssen besondere Lüftungseinrichtungen gebaut werden, falls die normale Be- und Entlüftung durch Abdeckung und Standrohr nicht ausreicht.

Betrieb und Wartung

In Kleinkläranlagen darf nur Abwasser eingeleitet werden, das diese weder beschädigt noch ihre Funktion beeinträchtigt.
Jeder von uns ausgelieferten Tropfkörperkläranlagen ist ein Betriebsbuch beigefügt, in dem die Ergebnisse der Eigenkontrolle eingetragen und die Wartungsberichte eingefügt werden müssen. Im Betriebsbuch sind außerdem der Zeitpunkt der Schlammabfuhr und besondere Vorkommnisse zu vermerken.
Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde das Betriebsbuch vorzulegen.

Eigenkontrolle während des Betriebes

Der Betreiber hat in regelmäßigen Zeitabständen alle Arbeiten durchzuführen, die im wesentlichen die Funktionskontrolle der Anlage, sowie die Messung und Einstellung der wichtigsten Betriebsparameter zum Inhalt haben; dabei ist die Betriebsanleitung zu beachten. Messwerte, Abweichungen von den Sollwerten und Betriebsstörungen sind unverzüglich zu beseitigen, gegebenenfalls unter Einschaltung des für die Wartung zuständigen Fachmannes.

Tägliche Kontrollen

Es ist zu kontrollieren, ob die Anlage in Betrieb ist.

Wöchentliche Kontrollen

Betriebsstundenzähler der maschinellen Einrichtungen und sonstige Anzeigeinstrumente sind abzulesen.
Es sind Feststellungen zu treffen über die Funktion von
- Lufteingang bei Belebungsanlagen,
- Schlamm- oder Abwasserrückführung,
- Beschickungs- und Verteilereinrichtungen,
- sonstige Einrichtungen.

Monatliche Kontrollen

Es sind folgende Kontrollen durchzuführen:
- Sichtkontrolle der Tropfkörperoberfläche auf Pfützenbildung,
- Bestimmung des Schlammvolumenanteils bei Belebungsbecken nach den Angaben der
Betriebsanleitung
- Sichtkontrolle auf Schlammabtrieb im Ablauf
- Feststellung von Schwimmschlammbildung auf der Nachklärbeckenoberfläche und
gegebenenfalls Beseitigungen des Schwimmschlammes.

Wartung

Bei der Wartung sind umfangreiche Arbeiten und Untersuchungen in größeren Zeitabständen durchzuführen. Diese sind grundsätzlich nicht vom Betreiber selbst, sondern über einen Wartungsvertrag vom Hersteller durchzuführen. Dreimal im Jahr in Abständen von etwa 4 Monaten sind besonders folgende Wartungsarbeiten durchzuführen:
a) Einsichtnahme in das Betriebsbuch und Ablesung des Betriebsstundenzählers mit Feststellung des regelmäßigen Betriebes (Soll-Ist-Vergleich),
b) Funktionskontrolle der betriebswichtigen, maschinellen, elektronischen und sonstigen Anlagenteile, Schlamm- und Abwasserrückführungen, Steuereinrichtungen,
c) Wartung der maschinellen Einrichtungen,
d) Einstellen optimaler Betriebswerte, zum Beispiel Sauerstoffversorgung, Schlammvolumenanteil,
e) Feststellung der Schlammspiegelhöhe im Schlammspeicher und gegebenenfalls Veranlassung der Schlammabfuhr,
f) Durchführung allgemeiner Reinigungsarbeiten, zum Beispiel Beseitigung von Schwimmschlamm und Ablagerungen,
g) Überprüfung des baulichen Zustandes der Anlage, zum Beispiel Zugänglichkeit, Lüftung, Korrosionsschäden,
h) die durchgeführte Wartung ist im Betriebsbuch zu vermerken,
Im Rahmen der Wartung sind folgende Untersuchungen durchzuführen:
i) Untersuchung einer Stichprobe des Ablaufes auf
Temperatur,
PH-Wert,
absetzbare Stoffe,
Durchsichtigkeit,
BSB 5 (bei jeder 2. Wartung).
Die Feststellungen der durchgeführten Arbeiten sind in einem Wartungsbericht zu erfassen. Der Wartungsbericht ist dem Betriebsbuch beizufügen. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde der Wartungsbericht vorzulegen.

Schlammbeseitigung

Die Möglichkeit einer schadlosen Beseitigung des Schlammes ist vor Errichtung der Kleinkläranlage nachzuweisen. Zur Abfuhr des Schlammes sind grundsätzlich sachkundige Unternehmen einzuschalten. Die Zufahrt für Schlammentnahmewagen muss in vertretbarer Entfernung von der Kleinkläranlage möglich sein.