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Baurichtlinien
nach DIN EN 12566 Teil 1-7 und DIN 4261 Teil 1
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Kleinkläranlagen nach DIN EN 12566 sind Einrichtungen, die den Anforderungen
der Norm entsprechen müssen: Prüfstellen sind das Institut für
Bautechnik für die technischen Unterlagen, sowie die Gütegemeinschaft
Beton e.V. für die ständige Überwachung der Serienproduktion.
Genehmigung
Der Einbau und Betrieb von Kleinkläranlagen unterliegen einer baurechtlichen
und wasserrechtlichen Vorschrift. Das erforderliche Ausmaß der Abwasserbehandlung
und die Art der Abwassereinleitung ergeben sich aus den örtlichen
Gegebenheiten und den Erfordernissen des Gewässerschutzes. Hierüber
entscheidet die zuständige Behörde.
Bemessungsdaten
Kleinkläranlagen für Wohngebäude sind nach der Anzahl der
darin voraussichtlich wohnenden Einwohner (E) zu bemessen. Für jede
Wohneinheit mit einer Wohnfläche über 60 m² ist mit mindestens
4 Einwohnern und jede Wohneinheit bis 60 m², mit mindestens 2 Einwohnern
zu rechnen.
Für andere bauliche Anlagen gilt folgende Regelung:
Beherbergungsstätten und Internate je nach Ausstattung 1 Bett =
1-3 E
Camping-/Zeltplätze 2 Pers. = 1 E
Gaststätten
- ohne Küchenbetrieb 3 Plätze = 1 E
- mit Küchenbetrieb und max. dreimaliger Ausnutzung
eines Sitzplatzes in 24 h 1 Platz = 1 E
Gartenlokale ohne Küchenbetrieb 10 Plätze = 1 E
Vereinshäuser ohne Küchenbetrieb 5 Benutzer = 1 E
Sportplätze ohne Gaststätte und Vereinshaus 30 Plätze =
1 E
Fabriken und Werkstätten ohne Küchenbetrieb 2 Mitarbeiter =
1 E
Bürohäuser ohne Küchenbetrieb 3 Mitarbeiter = 1 E
Schmutzwasserzufluss
Bei der Festlegung der Bemessungswerte wurde ein Schmutzwasserzufluss
von täglich 150 l je Einwohner (E) und ein stündlicher Schmutzwasserzufluss
von 1/10 des Tageszuflusses (Q 10) zugrunde gelegt. Ist durch die Nutzung
der baulichen Anlage ein höherer Schmutzwasserzufluss zu erwarten,
so ist dieser bei der Bemessung zu berücksichtigen.
Bei kleinen Ausbaugrößen kann der erhöhte Zufluss aus
Badewannen (200 l Schmutzwasser je angeschlossene Badewanne in 3 Minuten)
die Bemessung und Ausführung der Kleinkläranlage beeinflussen.
Organische Schmutzfracht
Die organische Schmutzfracht (BSB 5) des Rohabwassers ist je Einwohner
mit 60 g/d anzusetzen.
Durch vorschalten einer Mehrkammergrube DIN 4261, Teil 1 wird dieser Wert
bis auf 40 g/d verringert.
Baugröße 350 I/E mindestens jedoch 3000 l.
Einbaustelle
Bei der Wahl der Einbaustelle ist darauf zu achten, dass die Kleinkläranlage
jederzeit zugänglich und die Schlammentnahme jederzeit sichergestellt
ist. Der Abstand der Anlage von vorhandenen und geplanten Wassergewinnungsanlagen
sowie von Gebäuden muss so groß sein, dass Beeinträchtigungen
nicht zu besorgen sind. Die Bestimmungen für Wasserschutzgebiete
sind zu beachten.
Einbau
Die Montage von ROHNE Kläranlagen kann von jeder qualifizierten Bauunternehmung
ausgeführt werden. Unsere Einbauvorschriften - die Auflagen der Bauberufsgenossenschaft
- sowie der Dichtheitsnachweis sind zu beachten.
Wasserdichtheit
Außenwände und Sohlen der Anlagenteile, die ständig mit
Wasser gefüllt sind, müssen wasserdicht sein. Zur Prüfung
ist die Anlage bis zur Oberkante der Tauchwand am Ablauf mit Wasser zu
füllen. Sie gilt als wasserdicht, wenn nach einer Standzeit von 24
Stunden der Wasserspiegel in einer Beobachtungszeitspanne von 2 Stunden
um weniger als 3 mm je m Füllhöhe sinkt.
Zu- und Ablaufleitungen
Für die Zu- und Ablaufleitungen gelten DIN 1986 Teil 1, Teil 2 und
Teil 4. Die außerhalb des Gebäudes verlegte Zulaufleitung,
sowie die Ablaufleitung, sind hiervon abweichend mit einer lichten Weite
von mindestens 150 mm auszuführen.
Ablaufleitungen sind so zu verlegen, dass sie rückstaufrei ausmünden.
Die Einleitungsstelle in ein oberirdisches Gewässer muss zugänglich
und gegen äußere Einwirkungen gesichert sein.
Lüftung
Geschlossene Anlagen sind zu be- und entlüften. Die für die
aerobe biologische Abwasserbehandlung erforderliche Luftzufuhr ist sicherzustellen.
Gegebenenfalls müssen besondere Lüftungseinrichtungen gebaut
werden, falls die normale Be- und Entlüftung durch Abdeckung und
Standrohr nicht ausreicht.
Betrieb und Wartung
In Kleinkläranlagen darf nur Abwasser eingeleitet werden, das diese
weder beschädigt noch ihre Funktion beeinträchtigt.
Jeder von uns ausgelieferten Tropfkörperkläranlagen ist ein
Betriebsbuch beigefügt, in dem die Ergebnisse der Eigenkontrolle
eingetragen und die Wartungsberichte eingefügt werden müssen.
Im Betriebsbuch sind außerdem der Zeitpunkt der Schlammabfuhr und
besondere Vorkommnisse zu vermerken.
Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde das Betriebsbuch vorzulegen.
Eigenkontrolle während des Betriebes
Der Betreiber hat in regelmäßigen Zeitabständen alle Arbeiten
durchzuführen, die im wesentlichen die Funktionskontrolle der Anlage,
sowie die Messung und Einstellung der wichtigsten Betriebsparameter zum
Inhalt haben; dabei ist die Betriebsanleitung zu beachten. Messwerte,
Abweichungen von den Sollwerten und Betriebsstörungen sind unverzüglich
zu beseitigen, gegebenenfalls unter Einschaltung des für die Wartung
zuständigen Fachmannes.
Tägliche Kontrollen
Es ist zu kontrollieren, ob die Anlage in Betrieb ist.
Wöchentliche Kontrollen
Betriebsstundenzähler der maschinellen Einrichtungen und sonstige
Anzeigeinstrumente sind abzulesen.
Es sind Feststellungen zu treffen über die Funktion von
- Lufteingang bei Belebungsanlagen,
- Schlamm- oder Abwasserrückführung,
- Beschickungs- und Verteilereinrichtungen,
- sonstige Einrichtungen.
Monatliche Kontrollen
Es sind folgende Kontrollen durchzuführen:
- Sichtkontrolle der Tropfkörperoberfläche auf Pfützenbildung,
- Bestimmung des Schlammvolumenanteils bei Belebungsbecken nach den Angaben
der
Betriebsanleitung
- Sichtkontrolle auf Schlammabtrieb im Ablauf
- Feststellung von Schwimmschlammbildung auf der Nachklärbeckenoberfläche
und
gegebenenfalls Beseitigungen des Schwimmschlammes.
Wartung
Bei der Wartung sind umfangreiche Arbeiten und Untersuchungen in größeren
Zeitabständen durchzuführen. Diese sind grundsätzlich nicht
vom Betreiber selbst, sondern über einen Wartungsvertrag vom Hersteller
durchzuführen. Dreimal im Jahr in Abständen von etwa 4 Monaten
sind besonders folgende Wartungsarbeiten durchzuführen:
a) Einsichtnahme in das Betriebsbuch und Ablesung des Betriebsstundenzählers
mit Feststellung des regelmäßigen Betriebes (Soll-Ist-Vergleich),
b) Funktionskontrolle der betriebswichtigen, maschinellen, elektronischen
und sonstigen Anlagenteile, Schlamm- und Abwasserrückführungen,
Steuereinrichtungen,
c) Wartung der maschinellen Einrichtungen,
d) Einstellen optimaler Betriebswerte, zum Beispiel Sauerstoffversorgung,
Schlammvolumenanteil,
e) Feststellung der Schlammspiegelhöhe im Schlammspeicher und gegebenenfalls
Veranlassung der Schlammabfuhr,
f) Durchführung allgemeiner Reinigungsarbeiten, zum Beispiel Beseitigung
von Schwimmschlamm und Ablagerungen,
g) Überprüfung des baulichen Zustandes der Anlage, zum Beispiel
Zugänglichkeit, Lüftung, Korrosionsschäden,
h) die durchgeführte Wartung ist im Betriebsbuch zu vermerken,
Im Rahmen der Wartung sind folgende Untersuchungen durchzuführen:
i) Untersuchung einer Stichprobe des Ablaufes auf
Temperatur,
PH-Wert,
absetzbare Stoffe,
Durchsichtigkeit,
BSB 5 (bei jeder 2. Wartung).
Die Feststellungen der durchgeführten Arbeiten sind in einem Wartungsbericht
zu erfassen. Der Wartungsbericht ist dem Betriebsbuch beizufügen.
Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde der Wartungsbericht
vorzulegen.
Schlammbeseitigung
Die Möglichkeit einer schadlosen Beseitigung des Schlammes ist vor
Errichtung der Kleinkläranlage nachzuweisen. Zur Abfuhr des Schlammes
sind grundsätzlich sachkundige Unternehmen einzuschalten. Die Zufahrt
für Schlammentnahmewagen muss in vertretbarer Entfernung von der
Kleinkläranlage möglich sein.
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